Deregulierung, aber richtig

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Europäische Weltraumorganisation – Anlage IV

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 95/1987 · in Kraft seit 1986-12-30

79/02 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Österreich ist Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), und Anlage IV regelt die gegenseitige Öffnung nationaler Weltraumprogramme für andere Mitgliedstaaten. Der Vertrag ist weiterhin in Kraft und bindet Österreich als ESA-Mitglied völkerrechtlich. Eine einseitige Aufhebung wäre nicht möglich und würde die Zusammenarbeit in der Raumfahrt gefährden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Wichtigstes Ziel der Internationalisierung nationaler Programme ist es, daß jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, im Rahmen der Organisation an jedem neuen zivilen Weltraumvorhaben teilzunehmen, das er entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen beabsichtigt. Dazu

Art. 2 ↗ RIS

Artikel II Die Mitgliedstaaten werden nach besten Kräften dafür Sorge tragen, daß die wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder industriellen Ziele der Organisation nicht durch zweiseitige oder mehrseitige Weltraumvorhaben, die sie in Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten unternehmen, beeinträchtigt werden. Insbesondere

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz