Studentenheimgesetz
· BG · BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2019 · in Kraft seit 2019-09-01
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Studentenheimgesetz regelt die Rechte von Bewohnern in Studentenheimen. Es gibt Studierenden einen Mindestschutz. Bleibt; Vereinfachung wäre denkbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Rechtsverhältnisse, die sich aus der Vergabe von Heimplätzen durch Studentenheimbetreiber an Studierende (Heimbewohner) ergeben. (2) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. 28.01.2019 10009618 NOR40212071
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz