Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 459/1986 · in Kraft seit 1986-08-10
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Europaratsuebereinkommen zur Fortzahlung von Auslandsstipendien; erweitert die Mobilitaet Studierender und schraenkt keine Freiheit ein.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz