Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 2/1986 · in Kraft seit 1986-02-01

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz von 1985 regelt die einmalige Herausgabe und Verwertung ehemals herrenloser Kunst- und Kulturgüter (Nachkriegsfolge). Diese Aufgabe ist längst abgewickelt; bereinigen.

Kategorien

Überholt/gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Kunst- und Kulturgut, das gemäß § 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1969 über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes steht, wird an Personen, die zu Recht behaupten, vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen herausgegeben. (2) Der Bundesminister für Finanzen hat von dem in Absatz 1 genannten Kunst- und Kulturgut entsprechend dem in der Anlage nach Art und Stückzahlen angelegten Verzeichnis im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 1. Feber 1986 eine Liste mit einer Kurzbeschreibung zu verlautbaren. (3) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten hat dafür Sorge zu tragen, daß die verlautbarte Liste bei allen österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zur Einsichtnahme aufgelegt und dies der an der Kunst- und Kulturgutbereinigung interessierten Öffentlichkeit des jeweiligen Staates in geeigneter Weise bekanntgegeben wird.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Personen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut im Sinne des § 1 Absatz 1 geltend machen, können ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium für Finanzen – im folgenden kurz „Anmeldestelle“ genannt – oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anmelden. Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens 30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen. (2) Die Ansprüche sind ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Wurden Ansprüche bereits innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweislich schriftlich geltend gemacht, so sind sie als fristgerecht angemeldet zu betrachten. (3) Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der in § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 106/1946 über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in der Liste (§ 1 Absatz 2) beschriebenen Kunst- und Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt, Ansprüche auf He

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 12 §§ im Datensatz