Deregulierung, aber richtig

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Schulunterrichtsgesetz

SchUG · BG · BGBl. Nr. 472/1986 · in Kraft seit 1986-09-06

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
18Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt die innere Ordnung der öffentlichen Schulen: Aufnahme, Prüfungen, Benotung, Aufsteigen und das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Eltern. Bildung ist eine anerkannte staatliche Aufgabe, und wer öffentliche Schulen betreibt, braucht dafür klare, einheitliche Regeln. Es beschränkt keine unternehmerische oder private Freiheit und schirmt niemanden vor Wettbewerb ab, weshalb es bestehen bleibt. Kritisch bleibt nur die sehr kleinteilige Detailregelung, die schlanker sein könnte.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS

1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen. (2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.

§ 2 — Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule ↗ RIS

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule § 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung des Schulwesens als Grundlage des Zusammenwirkens von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

§ 18 — Leistungsbeurteilung ↗ RIS

Leistungsbeurteilung § 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. (2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist. (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018) (3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendun

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