Deregulierung, aber richtig

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Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

LuxAnrVO · V · BGBl. Nr. 589/1986 · in Kraft seit 1986-11-01

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Studien an luxemburgischen Bildungseinrichtungen (Cours Universitaires, Institut Superieur de Technologie), die in ihrer damaligen Form seit der Gründung der Universität Luxemburg 2003 nicht mehr existieren. Das EU-Recht im Rahmen des Bologna-Prozesses und das allgemeine Hochschulrecht haben bilaterale Einzelregelungen wie diese vollständig ersetzt. Die Verordnung hat keinen realen Anwendungsbereich mehr und sollte aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS

I. ABSCHNITT Studien an den luxemburgischen „Cours Universitaires“ § 1. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen als Teilprüfungen beziehungsweise Prüfungsteile der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird. Luxemburgische Studien an den „Cours Universitaires“: Österreichische Studienrichtungen: Section de philosophie et de psychologie Philosophie Section de philologie classique Klassische Philologie (Latein) Section de lettres romanes Französisch Section de lettres allemandes Deutsche Philologie Section de lettres anglaises Anglistik und Amerikanistik Section d'histoire Geschichte Section de geographie Geographie Section pour les etudes du groupe chimie – biologie (CB) Biologie Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) Chemie Erdwissenschaften Technische Chemie Forst- und Holzwirt

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Luxemburgischen Studierenden der Section des etudes medicales (ME) werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird: (2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.

§ 4 — II. ABSCHNITT ↗ RIS

II. ABSCHNITT Studien am luxemburgischen „Institut Superieur de Technologie“ § 4. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Superieur de Technologie“ in Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Superieur de Technologie“ abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplome“ des „Institut Superieur de Technologie“ nachgewiesen wird. Luxemburgische Studien am „Institut Superieur de Technologie“: Österreichische Studienrichtungen: Section de genie civil Bauingenieurwesen Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen Section de mecanique Maschinenbau Section d'electrotechnique Elektrotechnik Section de l'informatique appliquee Informatik (2) In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des ersten Studienabschnittes nachzuholen: Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach: Zahl der Semesterwochenstunden: Mathematik ............................................................ 8-10 Lehr

§ 6 — III. ABSCHNITT ↗ RIS

III. ABSCHNITT Inkrafttreten und Übergangsbestimmung § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1986 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird. (3) Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise dieser Verordnung.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz