Konzentrierte Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung (COST-Aktion 11 ter)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 487/1986 · in Kraft seit 1986-09-01
79/02 Forschung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Konzertierte Aktion (COST 11 ter), deren Beteiligung ausdruecklich nur bis 21. November 1986 lief; ausgelaufen und gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Gemeinschaft und die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt, beteiligen sich für einen Zeitraum bis zum 21. November 1986 an einer konzertierten Aktion auf dem Gebiet der Datenfernverarbeitung. Diese Aktion ist im Anhang A im einzelnen beschrieben. Die Staaten bleiben voll für die in ihren jeweiligen nationalen Instituten und Gremien durchgeführten Forschungsarbeiten verantwortlich; ausgenommen hiervon sind Forschungsarbeiten, die mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend „Kommission“ genannt, im Wege von Forschungsverträgen durchgeführt werden. 29.05.2017 10009596 NOR12121708 N7198612140L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz