Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 483/1986 · in Kraft seit 1986-09-10
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Kundmachung von 1986 teilt einmalig mit, dass die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Oberinntal (Landeck) ab 25. Februar 1986 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzt. Der Vollzugsakt ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; das Dokument hat keine fortlaufende Wirkung mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Oberinntal (Landeck) mit dem Amtssitz in 6500 Landeck, Urtlweg 30, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 25. Feber 1986 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz