Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

· Vertrag – Portugal · BGBl. Nr. 328/1985 · in Kraft seit 1985-10-01

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. RL 2005/36/EG (Berufsqualifikationen) sowie Bologna-Prozess / Lissabonner Anerkennungsuebereinkommen

Begründung

Das bilaterale Abkommen ueber die Gleichwertigkeit akademischer Grade mit Portugal stammt aus der Zeit vor dem EU-Beitritt Oesterreichs; die gegenseitige Anerkennung im Hochschulbereich wird heute durch das europaeische Rahmenwerk abgedeckt. Ein eigener Staatsvertrag ist dafuer weitgehend entbehrlich.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 Die akademischen Grade auf Grund von Universitätsstudien, deren volle Gleichstellung gemäß Artikel 6 nicht festgelegt wird, können, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, in beiden Vertragsstaaten durch die zur Entscheidung zuständigen Organe für voll gleichwertig erklärt werden („Nostrifizierung“ in der Republik Österreich und „equivalencia“ in der Portugiesischen Republik).

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz