Bestellung von Fachkoordinatoren
· V · BGBl. Nr. 135/1985 · in Kraft seit 1985-09-01
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Bestellung von Fachkoordinatoren an staatlichen Schulen – eine interne Verwaltungsangelegenheit im Schulbereich. Paragraph 4 enthält Übergangsbestimmungen, die nur bis zum Schuljahr 1988/89 galten und seit Jahrzehnten totes Recht sind. Paragraph 5 über laufende Schulversuche dürfte ebenfalls gegenstandslos sein. Der bürokratische Kern sollte um diese veralteten Bestimmungen bereinigt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 ist bis zum Schuljahr 1988/89 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht im Schuljahr 1985/86 in mindestens drei Schülergruppen auf einer Schulstufe und in den Schuljahren 1986/87 und 1987/88 in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen stattfindet. (2) An der Polytechnischen Schule und an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ist die Bestellung eines Fachkoordinators für den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4) erst mit Wirkung vom 1. September 1989 zulässig. (3) § 1 Abs. 2 Z 5 ist im Schuljahr 1985/86 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen entweder in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen eines Lehrganges oder in acht Schülergruppen während des gesamten Schuljahres stattfindet. 16.06.2020 10009580 NOR40223858
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Sofern an den im § 1 genannten Schulen ein Schulversuch mit leistungsdifferenziertem Unterricht geführt wird und im Rahmen derartiger Schulversuche bereits ein Fachkoordinator bestellt wurde, bleibt dieser bis zum Auslaufen dieses Schulversuches bestellt, und es ist kein Fachkoordinator auf Grund des § 1 zu bestellen.
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft. (2) § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 außer Kraft. 16.06.2020 10009580 NOR40223859
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz