Schulpflichtgesetz 1985
· BG · BGBl. Nr. 76/1985 · in Kraft seit 2019-09-01
70/05 Schulpflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Schulpflicht schützt das Recht von Kindern auf Bildung und damit Menschen, die sich nicht selbst wehren können. Der Kern ist berechtigt und bleibt erhalten. Privatschulen und häuslicher Unterricht (mit Gleichwertigkeitsprüfung) halten die Belastung für Familien in Grenzen. Der genannte EU-Verweis betrifft die Sache nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Allgemeine Schulpflicht A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis § 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. (2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 3 — Dauer der allgemeinen Schulpflicht ↗ RIS
Dauer der allgemeinen Schulpflicht § 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. 29.09.2022 10009576 NOR12121401 N7198512399L
§ 11 — C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht ↗ RIS
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist. (2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. (2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. (3) Die Eltern oder sonstigen Erzi
KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz