Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

· Vertrag – China · BGBl. Nr. 132/1985 · in Kraft seit 1985-05-01

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Voelkerrechtlicher Kooperationsvertrag ueber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit China; er beschraenkt keine inlaendische Freiheit und dient legitimer Aussen- und Wissenschaftspolitik.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen. (2) Die Vertragsparteien werden einvernehmlich die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter beider Länder sowie die auf einzelnen Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt werden. 28.02.2019 10009574 NOR12121500 N7198518865J

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz