Religiöse Kindererziehung
· BG · BGBl. Nr. 155/1985 · in Kraft seit 1985-01-05
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, wer ueber die religioese Erziehung eines Kindes entscheidet, und sichert dem Kind ab dem 12. bzw. 14. Lebensjahr ein eigenes Mitspracherecht zu. Es schuetzt die Selbstbestimmung des heranwachsenden Kindes und gibt klare Regeln fuer Streitfaelle zwischen den Eltern. Das ist ein sinnvoller Schutz des Kindes und kein Eingriff in die Freiheit muendiger Erwachsener. Es bleibt erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zustehen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 1)
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des ABGB über die Pflege und Erziehung. (dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 1; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 2) (2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll. (3) Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Fall des § 176 ABGB nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat. (dRGBl. 1939 I S 384, § 2 Abs. 1 und 2; BGBl. Nr. 403/1977, Art. IV Z 3) dRGBl. 1939 I S 384 29.09.2022 10009571 NOR12121494 N7198518592J
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. 29.09.2022 10009571 NOR12121497 N7198518595J
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz