Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 314/1985 · in Kraft seit 1985-08-01
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Kundmachung von 1985 teilt einmalig mit, dass die Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau ab 4. März 1985 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzt. Der Vollzugsakt ist abgeschlossen; das Dokument hat keine fortlaufende Wirkung mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Murau mit dem Amtssitz in 8850 Murau, Raffaltplatz 3, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 4. März 1985 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz