Deregulierung, aber richtig

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Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. Nr. 62/1985 · in Kraft seit 1985-02-13

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1985 teilt einmalig mit, dass die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Timelkam ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzt. Der Vollzugsakt ist abgeschlossen; das Dokument hat keine fortlaufende Wirkung mehr und ist rein historisch.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Timelkam (mit dem Amtssitz in 4850 Timelkam, Linzer Straße 42), welche bisher als Tochtergemeinde zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Vöcklabruck gehörte, kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz