Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 62/1985 · in Kraft seit 1985-02-13
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1985 teilt einmalig mit, dass die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Timelkam ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts besitzt. Der Vollzugsakt ist abgeschlossen; das Dokument hat keine fortlaufende Wirkung mehr und ist rein historisch.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Timelkam (mit dem Amtssitz in 4850 Timelkam, Linzer Straße 42), welche bisher als Tochtergemeinde zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Vöcklabruck gehörte, kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 20. Dezember 1984 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz