Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 65/1984 · in Kraft seit 1984-02-15
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 1984 teilt einmalig mit, dass die Evangelische Pfarrgemeinde Traiskirchen als selbständige Pfarrgemeinde Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts erhält. Der Verwaltungsakt ist seit Jahrzehnten vollzogen; das Dokument hat keine fortlaufende Regelungswirkung mehr und ist rein historischer Natur.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Traiskirchen, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A. u. H. B. Traiskirchen, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Baden, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukam (Kundmachung des Bundesministers für Unterricht vom 2. September 1968, BGBl. Nr. 369), kommt nunmehr als (selbständiger) evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 16, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 28. Oktober 1983 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz