Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 480/1983 · in Kraft seit 1983-09-24
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Kundmachung verleiht der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Villach-Nord Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde besteht weiterhin; dieser Akt ist die formelle Grundlage ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Villach-Nord mit dem Amtssitz in 9500 Villach, Adalbert-Stifter-Straße 21, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 4. August 1983 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz