Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft
· V · BGBl. Nr. 72/1983 · in Kraft seit 1983-02-12
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1983 ist der Anerkennungsakt der Österreichischen Buddhistischen Religionsgesellschaft als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft in Österreich. Die Gemeinschaft besteht weiterhin und zählt zu den anerkannten Religionsgesellschaften Österreichs; dieser Akt ist ihre konstitutive Grundlage.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft BGBl. Nr. 72/1983 12.02.1983 Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 13. Dezember 1982 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft StF: BGBl. Nr. 72/1983 Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft“ wird hiemit ausgesprochen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz