Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung weiterer akademischer Grade (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 448/1982 · in Kraft seit 1982-09-18

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU Directive 2005/36/EC on recognition of professional qualifications provides comprehensive automatic recognition between EU member states.

Begründung

Dieser Notenwechsel von 1980/82 erweiterte erneut die Liste gleichwertiger österreichisch-italienischer Hochschulgrade; der Anhang ist nicht einmal mehr vollständig im Text dargestellt. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie hat diese bilateralen Listen vollständig abgelöst. Der Notenwechsel ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilage wird genehmigt. Die Ermächtigung zur Abgabe der im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt am 18. September 1982 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER IN ITALIEN Rom, am 29. Oktober 1980 Exzellenz! Im Nachhang zum Notenwechsel vom 31. Mai 1978 *1), der in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 *2) zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen: Die in der Beilage angeführten akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission in ihrer 6. Sitzung am 11. Oktober 1979 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen ist. Sollte die italienische Regierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, dass die vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraus

Anl. 1 ↗ RIS

Beilage _________ LISTE DER GLEICHGESTELLTEN AKADEMISCHEN GRADE (Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:) Bundesgesetzblatt Nr. 448/1982

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz