Deregulierung, aber richtig

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Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

· Vertrag – Norwegen · BGBl. Nr. 147/1981 · in Kraft seit 1981-04-01

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Rahmen fuer kulturelle, wissenschaftliche und Bildungszusammenarbeit mit Norwegen; rein foerdernd. Das Programm ist alt (1981), aber ohne Freiheitseingriff.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG ↗ RIS

I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG Artikel 1 Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung (1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen beider Staaten zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, zur Veranstaltung von Seminaren und zum Austausch von Informationen auf Grund von Absprachen zwischen den betreffenden Einrichtungen. (2) Die Vertragsparteien ermutigen weitere zur Teilnahme von Wissenschaftern und Forschern aus dem anderen Vertragsstaat an Forschungsprogrammen, Seminaren und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen in ihren jeweiligen Staaten. (3) In diesem Zusammenhang fördern die Vertragsparteien insbesondere die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Weltraum- und Energieforschung.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 38 §§ im Datensatz