Deregulierung, aber richtig

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Postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich

· Vertrag – Liechtenstein · BGBl. Nr. 528/1980 · in Kraft seit 1980-12-30

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EWR-Abkommen Anhang VII; EU-Richtlinie 2005/36/EG gilt über den EWR auch für Liechtenstein

Begründung

Dieses Übereinkommen räumt liechtensteinischen Ärzten das Recht zur Turnusausbildung in Österreich ein. Als EWR-Mitglied ist Liechtenstein durch den EWR-Vertrag an die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG gebunden, die diese Materie vollständig und vorrangig regelt. Das bilaterale Abkommen von 1980 hat keine eigenständige Regelungswirkung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (2) Voraussetzungen für die turnusärztliche Tätigkeit liechtensteinischer Staatsangehöriger in Österreich sind die Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat für die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der österreichischen Ärzteliste anzulegen. (3) Die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für die Wahlen in die Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die Österreichische Ärztekammer hat liechtensteinischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß § 2e oder § 2f des Österreichischen Ärztegesetzes *) vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt. ___________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1949 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 129/1951, 119/1952, 169/1952, 17/1955, 50/1964, 229/1969, 460/1974 und 425/1975

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz