Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 378/1980 · in Kraft seit 1980-09-09
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Gleichwertigkeit akademischer Grade zwischen EU-Mitgliedstaaten ist durch Unionsrecht (Berufsanerkennung) und den Bologna-Rahmen ueberlagert; das bilaterale Abkommen von 1980 ist ueberholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger der Vertragsstaaten Anwendung.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz