Deregulierung, aber richtig

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Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 379/1980 · in Kraft seit 1980-09-09

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Bologna-Prozess und EU-Richtlinie 2005/36/EG; Österreich seit 1995, Bulgarien seit 2007 EU-Mitglied

Begründung

Das Zusatzprotokoll erweitert das österreichisch-bulgarische Hochschulabkommen von 1976 auf bestimmte technische Studienfächer (u.a. Montangeologie, Kulturtechnik, Markscheidewesen). Beide Länder sind inzwischen EU-Mitglieder; der Bologna-Prozess und die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie regeln die gegenseitige Hochschulanerkennung umfassend und vorrangig. Das bilaterale Abkommen mit der sozialistischen Volksrepublik Bulgarien hat keine eigenständige Bedeutung mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich, das am 13. Mai 1976 in Wien unterzeichnet wurde, findet auch auf die in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatzprotokolls bildet, angeführten Studienrichtungen Anwendung.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation und tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich vom 13. Mai 1976 in Kraft. Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Es tritt außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich vom 13. Mai 1976 außer Kraft tritt. Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. Geschehen zu Wien, am 18. September 1978 in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz