Filmförderungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 557/1980 · in Kraft seit 1981-01-01
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Filmförderungsgesetz finanziert über das Österreichische Filminstitut die staatliche Filmförderung. Staatliche Subventionen verzerren den Markt; die kulturelle Begründung ist diskutierbar. Empfehlung: zurückfahren.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Österreichisches Filminstitut ↗ RIS
Österreichisches Filminstitut § 1. Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Gut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung des österreichischen Filmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr. 03.01.2023 10009500 NOR40250184
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz