Deregulierung, aber richtig

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Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 428/1980 · in Kraft seit 1993-11-01

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen erkennt akademische Grade gegenseitig an und stammt aus der jugoslawischen Zeit. Die Anerkennung akademischer Qualifikationen zwischen EU-Staaten ist heute unionsrechtlich abgedeckt; die Regelung ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 Die aufgrund der in der Anlage, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, angeführten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade beziehungsweise Diplome, die von den Universitäten verliehen werden, werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als voll gleichwertig anerkannt. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit haben Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Österreich erworben haben, die erforderlichen Unterlagen der für die Nostrifizierung ausländischer Bildungsdokumente zuständigen jugoslawischen Behörde vorzulegen; Personen, welche einen akademischen Grad beziehungsweise ein Diplom in Jugoslawien erworben haben, legen die erforderlichen Unterlagen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vor. 14.03.2025 10009498 NOR40004771

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz