Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien
· V · BGBl. Nr. 396/1980 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017 · in Kraft seit 2017-04-01
70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den Schulkalender an bundeseigenen Sportakademien und passt das allgemeine Schulzeitgesetz an die besonderen Bedürfnisse des Sportlehrerberufs an (Fernunterricht, sportmedizinische Pausen, Wettkampfregelungen). Sie schränkt keine Bürger ein, sondern organisiert den internen Betrieb einer staatlichen Einrichtung. Eine Abschaffung würde die Rechtsgrundlage für den laufenden Betrieb entziehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gemäß § 10 Abs. 3 des Bundessportakademiengesetzes gelten für die Bundessportakademien hinsichtlich der Unterrichtszeit die Bestimmungen des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, für die berufsbildenden mittleren Schulen nach Maßgabe der folgenden Abweichungen. 06.04.2017 10009497 NOR40192102
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt mit dem ersten Werktag im Oktober und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. (2) Das Schuljahr besteht aus dem Wintersemester, den Semesterferien, dem Sommersemester und den Hauptferien. Das Wintersemester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar; sofern der Beginn der Semesterferien gemäß § 2 Abs. 2a des Schulzeitgesetzes 1985 um eine Woche verlegt ist, verschiebt sich der Beginn der Semesterferien in gleicher Weise. Das Sommersemester beginnt am ersten Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres. (3) Alle Tage des Winter- bzw. Sommersemesters, die nicht nach Abs. 4 schulfrei sind, sind Schultage. (4) Schulfrei sind folgende Tage
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (§ 2 Abs. 2) sowie an den gemäß § 2 Abs. 4 schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen. Schultag 06.04.2017 10009497 NOR12120689 N7198040800L
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz