Deregulierung, aber richtig

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Zentrum für Begegnungen aus europäischen Ländern – Statuten (Frankreich)

· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 170/1980 · in Kraft seit 1980-05-01

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Notenwechsel von 1978/80 gründete ein 'Französisch-Österreichisches Zentrum für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen' – ein Kalter-Krieg-Format, das Ost- und Westeuropa zusammenbringen sollte. Dieser Zweck ist seit dem Ende des Kalten Krieges 1989/90 weggefallen. Das Zentrum hat keine rationale Daseinsberechtigung mehr in dieser historisch überholten Form.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Ermächtigung zur Durchführung der in Punkt 4 Absatz A des Notenwechsels vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel samt Statuten tritt gemäß seinem Punkt 4 Absatz B am 1. Mai 1980 in Kraft.

Art. 1 — Willibald P. Pahr ↗ RIS

DER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Wien, am 21. Juli 1978 Herr Botschafter! Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 21. Juli 1978 zu bestätigen, die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat: „Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß die Regierung der Französischen Republik bereit ist, mit der Regierung der Republik Österreich ein Abkommen betreffend die Gründung und die Tätigkeit eines Französisch-Österreichischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen auf folgenden Grundlagen zu schließen: 1 – Aufgabe des Zentrums ist es, in erster Linie die Veranstaltung von Studienseminaren und Konferenzen auf dem Gebiete der Betriebsführung und der Leitung öffentlicher Einrichtungen sowie auf dem Gebiete der Verwaltungs- und Wirtschaftswissenschaften zu fördern, zu koordinieren und zu verwirklichen. Es hat insbesondere zum Ziele, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den genannten europäischen Staaten beizutragen. Es hat seinen Sitz in Wien. 2 – Jede der beiden Regierungen trägt einen gleichen Betrag zu den Betriebskosten des Zentrums bei. Die Höhe dieses Beitrages wird alljährl

Anl. 1 — ANHANG ↗ RIS

ANHANG STATUTEN des Französisch-Österreichischen Zentrums für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen Artikel 1 Das Französisch-Österreichische Zentrum für Begegnungen aus europäischen Ländern mit verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Systemen wird von der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik gegründet. Artikel 2 Das Zentrum hat folgende Organe: Artikel 3 (1) Das Direktorium besteht aus drei österreichischen und drei französischen Mitgliedern, die von ihrer jeweiligen Regierung ernannt werden; jede nationale Delegation verfügt über eine Stimme. (2) Falls ein Mitglied des Direktoriums verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ernennt seine Regierung einen Vertreter für die Dauer der Verhinderung. (3) Das Direktorium tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Es legt seine Geschäftsordnung fest. (4) Das Direktorium faßt seine Beschlüsse einstimmig. (5) Das Direktorium wählt den Präsidenten aus seinen Mitgliedern für eine Periode von drei Jahren, die wiederholbar ist. (6) Das Direktorium ernennt den Generalsekretär für eine oder mehrere Perioden von maximal drei Jahren. Der Generalsek

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz