Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 455/1980 · in Kraft seit 1980-10-29
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung verleiht der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Leopoldau als nunmehr selbstständiger Gemeinde Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde besteht weiterhin; dieser Akt ist die formelle Grundlage ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Leopoldau, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Wien-Leopoldau, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Floridsdorf, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukam, kommt nunmehr als (selbständiger) evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 1210 Wien, Kainachgasse 39, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. September 1980 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz