Deregulierung, aber richtig

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Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. Nr. 455/1980 · in Kraft seit 1980-10-29

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung verleiht der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Leopoldau als nunmehr selbstständiger Gemeinde Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Die Gemeinde besteht weiterhin; dieser Akt ist die formelle Grundlage ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Leopoldau, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Wien-Leopoldau, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Wien-Floridsdorf, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zukam, kommt nunmehr als (selbständiger) evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 1210 Wien, Kainachgasse 39, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. September 1980 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz