Deregulierung, aber richtig

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Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 306/1979 · in Kraft seit 1979-08-14

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU Directive 2005/36/EC on recognition of professional qualifications provides comprehensive automatic recognition between EU member states.

Begründung

Dieser Notenwechsel von 1978/79 listete weitere gleichwertige Hochschulgrade zwischen Österreich und Italien (u.a. Geschichte, Mathematik). Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie hat diese bilateralen Abkommen vollständig ersetzt. Der Notenwechsel ist ohne rechtliche Wirkung.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Ermächtigung zur Abgabe der im Notenwechsel vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Notenwechsel tritt am 14. August 1979 in Kraft.

Art. 1 — Dr. Georg Schlumberger ↗ RIS

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT IN ITALIEN AMBASCIATA D'AUSTRIA IN ITALIA Rom, am 31. Mai 1978 Exzellenz! Im Nachhang zum Notenwechsel vom 19. Feber 1976, der in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens *) vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen: Die in der Beilage angeführten akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der Österreichisch-Italienischen Expertenkommission in ihrer 5. Sitzung am 15. November 1977 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen ist. Sollte die Italienische Regierung bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die vorliegende Note und die Antwort Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik darstellen, das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß die jeweiligen verfassungs

Anl. 1 — LISTE DER GLEICHGESTELLTEN AKADEMISCHEN GRADE ↗ RIS

Beilage LISTE DER GLEICHGESTELLTEN AKADEMISCHEN GRADE Österreichische Akademische Grade: Italienische akademische Grade: 1. Magister der Philosophie der Studienrichtung Geschichte nach der Studienordnung vom 25. Mai 1975, BGBl. Nr. 442/1975 Laurea in storia (ausgenommen Ur- und Frühgeschichte, orientalische Geschichte und Religionsgeschichte) 2. Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Mathematik nach der Studienordnung vom 1. September 1975, BGBl. Nr. 470/1975 Laurea in matematica 3. Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Biologie nach der Studienordnung vom 2. März 1976, BGBl. Nr. 127/1976 Laurea in scienze biologiche 4. Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Erdwissenschaften, nach der Studienordnung vom 25. März 1976, BGBl. Nr. 128/1976 Laurea in scienze geologiche 5. Magister der Naturwissenschaften der Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an Höheren Schulen) nach der Studienordnung vom 25. März 1976, BGBl. Nr. 129/1976 Laurea in scienze biologiche oder Laurea in scienze geologiche 6. Magister der Philosphie der Studienrichtung Romanistik nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 23. März 1976, BGBl. Nr. 172/1976 La

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz