Deregulierung, aber richtig

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Externistenprüfungsverordnung

· V · BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2008 · in Kraft seit 2008-11-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Externistenprüfungen, mit denen man Schulabschlüsse oder die Studienberechtigung auch ohne regulären Schulbesuch erwerben kann. Das ist ein ermöglichendes Gesetz: Es öffnet Menschen aus häuslichem Unterricht, Privatschulen oder mit Auslandsbildung einen offiziellen Weg zur Anerkennung. Klare Regeln über Zulassung und Prüfungskommissionen geben dabei nötige Rechtssicherheit. Erweitert Wahlfreiheit, bleibt.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für (2) Externistenprüfungen sind unzulässig: (3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016) (5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen: (6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen. Kindergartenpraxis, Lehrverhältnis, BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 333/1979, Hortpraxis 18.07.2024 10009486 NOR40263934

§ 3 — Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung ↗ RIS

Voraussetzung für die Zulassung zur Externistenprüfung § 3. (1) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen, auch an den Nahtstellen, wäre. (2) Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten. Dies gilt auch für den Antritt zu einer oder mehreren Externistenprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, sofern durch die Ablegung der erfolgreiche Abschluß einer Schulstufe oder Schulart (Form, Fachrichtung) erreicht werden könnte. (3) Bei Externistenreifeprüfungen, Externistenreife- und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlußprüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich das im Abs. 

§ 4 — Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen ↗ RIS

Anrechnung eines Schulbesuches sowie von Prüfungen § 4. (1) Prüfungskandidaten für eine Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, die über einen das Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand ein Zeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung mit einer Beurteilung gemäß § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder ein Externistenprüfungszeugnis vorweisen können, sind von der Ablegung der Externistenprüfung in diesem Bereich auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, soweit damit der Nachweis der Beherrschung des entsprechenden Prüfungsstoffes gegeben ist. (1a) Prüfungskandidaten für eine Studienberechtigungsprüfung (§ 1 Abs. 5a) sind auch insofern von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung auf Ansuchen ganz oder zum Teil zu befreien, als sie eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, oder Teile einer solchen Prüfung erfolgreich absolviert haben und diese Prüfungen oder Teile von Prüfungen

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