Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)
· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 213/1979 · in Kraft seit 1979-08-01
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit mit Finnland. Kultur ist keine ausschließliche EU-Materie; das Abkommen ist freiheitsneutral und legitim.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung, des Bildungswesens und der Erziehung, der Kunst und Kultur und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens. 28.02.2019 10009481 NOR12120550 N7197913508R
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz