Deregulierung, aber richtig

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Rechtsstellung von Gemeinden der Evangelischen Kirche

· K · BGBl. Nr. 415/1979 · in Kraft seit 1979-10-10

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung verleiht der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Bad Hall und weiteren Gemeinden Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts und dokumentiert deren Erhebung zu selbstständigen Pfarrgemeinden. Die Gemeinden bestehen fort; dieser Akt ist die formelle Grundlage ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

1. Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Bad Hall, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Bad Hall, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Neukematen, gemäß § 3 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zugekommen war, kommt nunmehr als (selbständiger) Evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 4540 Bad Hall, Römerstraße 18, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 19. August 1978 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu. 2. Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Linz-Südwest, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Linz-Neue Heimat, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Linz-Süd, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zugekommen war (Z 3 der Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. September 1977, BGBl. Nr. 512), kommt nunmehr als (selbständiger) Evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 4020 Linz, Salzburger-Straße 231, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 23. Oktober 1978 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu. 3. Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Sauerbrunn mit dem Amtssitz in 7202 Sauerbrunn, zugeh

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz