Rechtsstellung von Gemeinden der Evangelischen Kirche
· K · BGBl. Nr. 415/1979 · in Kraft seit 1979-10-10
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung verleiht der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Bad Hall und weiteren Gemeinden Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts und dokumentiert deren Erhebung zu selbstständigen Pfarrgemeinden. Die Gemeinden bestehen fort; dieser Akt ist die formelle Grundlage ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Bad Hall, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Bad Hall, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Neukematen, gemäß § 3 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zugekommen war, kommt nunmehr als (selbständiger) Evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 4540 Bad Hall, Römerstraße 18, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 19. August 1978 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu. 2. Der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Linz-Südwest, welcher bisher als Evangelischer Tochtergemeinde A.B. Linz-Neue Heimat, zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Linz-Süd, gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zugekommen war (Z 3 der Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. September 1977, BGBl. Nr. 512), kommt nunmehr als (selbständiger) Evangelischer Pfarrgemeinde mit dem Amtssitz in 4020 Linz, Salzburger-Straße 231, gemäß § 5 dieses Bundesgesetzes ab 23. Oktober 1978 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu. 3. Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Sauerbrunn mit dem Amtssitz in 7202 Sauerbrunn, zugeh
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz