Deregulierung, aber richtig

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Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

· V · BGBl. Nr. 449/1978 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 350/2017 · in Kraft seit 2017-12-05

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Aufbewahrungsfristen für Schulaufzeichnungen fest, die bis Ende August 2016 angefertigt wurden, und läuft gemäß § 5 mit August 2076 automatisch aus. Schülerinnen und Schüler benötigen auch Jahrzehnte später Zugang zu historischen Zeugnissen und Prüfungsprotokollen. Die Regelung ist zeitlich klar begrenzt, sachlich präzise und dient einem konkreten praktischen Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufbewahrungsfristen ↗ RIS

Aufbewahrungsfristen § 1. Es sind folgende Protokolle und Aufzeichnungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigt wurden, aufzubewahren: Teilbeurteilung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung 20.02.2026 10009460 NOR40199377

§ 2 — Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten ↗ RIS

Aufzeichnungen, die den Inhalt mehrerer in § 1 genannten Aufzeichnungen enthalten § 2. Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden. 20.02.2026 10009460 NOR40199378

§ 3 — Auflassung einer Schule ↗ RIS

Auflassung einer Schule § 3. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Schulsprengel der aufzulassenden Schule im überwiegenden Ausmaß eingegliedert wird. Die bis zum Ablauf des 31. August 2016 angefertigten Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen. 20.02.2026 10009460 NOR40199379

§ 5 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS

In- und Außerkrafttreten § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978 in Kraft. (2) § 1 samt Überschrift, die Überschrift des § 2, die §§ 3 und 4 samt Überschriften sowie die Überschrift des § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2017 treten mit 1. September 2016 in Kraft. (3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2076 außer Kraft. Inkrafttreten 20.02.2026 10009460 NOR40199382

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz