Deregulierung, aber richtig

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Postpromotionelle Ausbildung luxemburgischer Ärzte in Österreich

· Vertrag – Luxemburg · BGBl. Nr. 303/1977 · in Kraft seit 1977-06-02

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, für beide Länder als EU-Mitglieder vollumfänglich anwendbar

Begründung

Dieses Übereinkommen erlaubt luxemburgischen Ärzten die Turnusausbildung in Österreich unter gleichen Bedingungen wie österreichischen Ärzten. Seit dem EU-Beitritt beider Länder gilt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, die diesen Bereich vollständig und umfassender regelt. Das bilaterale Abkommen von 1977 ist durch EU-Recht vollständig überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. (2) Voraussetzungen für die turnusärztliche Tätigkeit luxemburgischer Staatsangehöriger in Österreich sind die Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat für die in Österreich in Ausbildung stehenden luxemburgischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der österreichischen Ärzteliste anzulegen. (3) Die in Österreich in Ausbildung stehenden luxemburgischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für alle Wahlen in die Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die Österreichische Ärztekammer hat luxemburgischen Staatsangehörigen, die ihre turnusärztliche Ausbildung in Österreich absolviert und einen entsprechenden Erfolgsausweis gemäß § 2e oder § 2f des Österreichischen Ärztegesetzes vorgelegt haben, über Ansuchen zu bescheinigen, daß sie eine Ausbildung absolviert haben, die österreichische Staatsbürger zur Berufsausübung als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich berechtigt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz