Deregulierung, aber richtig

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Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade Österreich und Italien

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 360/1977 · in Kraft seit 1977-07-02

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU Directive 2005/36/EC on recognition of professional qualifications provides comprehensive automatic recognition between EU member states.

Begründung

Dieser Notenwechsel von 1976/77 ergänzte die Liste gleichwertiger österreichisch-italienischer Hochschulgrade (u.a. Pharmazie, Architektur). Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) hat diese bilateralen Listen vollständig abgelöst. Der Notenwechsel ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzten Absatz der italienischen Eröffnungsnote vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; der Staatsvertrag tritt gemäß der erwähnten Bestimmung am 2. Juli 1977 in Kraft.

Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS

(Übersetzung) Wien, am 19. Feber 1976 Exzellenz! Im Nachhang zum Notenwechsel vom 24. Juli 1972, der in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag meiner Regierung folgendes vorzuschlagen: Die in der Beilage angeführten akademischen Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der österreichisch-italienischen Expertenkommission am 13. Feber 1975 festgestellt wurde, werden ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen ist. Hinsichtlich der österreichischen akademischen Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, erworben wurden und die nicht in Punkt 4 der Beilage genannt sind, ist die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht möglich, es können jedoch die zurückgelegten Studienzeiten

Anl. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS

(Übersetzung) BEILAGE AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPRÜFUNGEN GLEICHGESTELLT WERDEN Österreichische akademische Grade: Italienische akademische Grade: 1. Magister der Pharmazie nach den Bestimmungen der Studienordnung vom 25. Jänner 1973, BGBl. Nr. 99/1973 Laurea in farmacia 2. Magister der Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien nach der Studienordnung vom 1. Feber 1974, BGBl. Nr. 125/1974 Laurea in architettura 3. Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät nach der Studienordnung vom 18. Feber 1971, BGBl. Nr. 88/1971 Laurea in filosofia 4. Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Zusammenhang mit der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937. Magister der Philosophie: Laurea in lettere (indirizzo classiso) 1) Laurea in materie letterarie 1) Laurea in lingue e letterature straniere moderne 1) Magister der Naturwissenschaften: Laurea in geografia 2) Laurea in scienze naturali Laurea in matematica (indirizzo didattico) 5. Laurea in fisica Laurea

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz