Deregulierung, aber richtig

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Försterschulen in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur

· V · BGBl. Nr. 225/1976 · in Kraft seit 1976-06-04

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1976 errichtet zwei höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft in Gainfarn und Bruck/Mur. Forstwirtschaftliche Schulen wurden seither vielfach umstrukturiert, umbenannt oder in andere Rechtsverhältnisse übergeführt. Moderne Schulrechtsgrundlagen haben die Errichtung von Bildungseinrichtungen neu geordnet. Die Originalverordnung aus 1976 ist als rechtliche Grundlage überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) In Gainfarn-Bad Vöslau, Niederösterreich, wird bis auf weiteres eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Gainfarn“ errichtet. (2) In Bruck/Mur, Steiermark, wird eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft mit der Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) Bruck/Mur“ errichtet. (3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehranstalten umfassen je 5 Schulstunden (Jahrgänge).

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember 1971, BGBl. Nr. 51/1972, mit der eine höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur errichtet wurde, wird aufgehoben.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz