Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
· V · BGBl. Nr. 382/1976 · in Kraft seit 1976-07-30
78 Sport · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte Ausstattung und Tragweise der Medaille für Verdienste um die XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976. Alle Verleihungen erfolgten vor fast 50 Jahren. Die Verordnung hat seit Jahrzehnten keinerlei operative Wirkung mehr und ist als vollständig erledigter Akt gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Medaille ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Sie ist am dreieckig gefaltenen Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet. (2) Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Verleihungsurkunden sind in einfacher Ausstattung auszufertigen. (2) Über die Verleihung der Medaille hat die Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz