Deregulierung, aber richtig

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Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976

· BG · BGBl. Nr. 255/1976 · in Kraft seit 1976-06-19

78 Sport · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz schafft eine Medaille für Verdienste um die Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976. Diese einmalige Veranstaltung liegt rund 50 Jahre zurück, neue Verleihungen für diesen Anlass sind faktisch ausgeschlossen. Das Gesetz hat keine fortdauernde Wirkung mehr und kann gestrichen werden; der enthaltene Schilling-Strafbetrag bestätigt den überholten Stand.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für den persönlichen und vorbildlichen Einsatz bei der Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 wird die österreichische Olympia-Medaille 1976 – im folgenden kurz Medaille genannt – geschaffen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Sie kann Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besondere und gemeinnützige Leistungen anläßlich der Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976 vollbracht und so das Ansehen der Republik Österreich gefördert haben.

§ 9 ↗ RIS

§ 9. Wer den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu S 3 000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz