Deregulierung, aber richtig

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Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Slowenien)

· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 479/1976 · in Kraft seit 1993-11-01

79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen für den Hochschulzugang und stammt aus der jugoslawischen Zeit. Die Anerkennung von Qualifikationen zwischen EU-Staaten ist heute unionsrechtlich geregelt; die bilaterale Regelung ist überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 1. Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet. In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird. 2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. 3. Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten im Gebiet eines Vertragsstaates nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragsstaat diesen Universitäten den Wortlaut dieses Abkommens zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz