Deregulierung, aber richtig

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Prüfungstaxengesetz

· BG · BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016 · in Kraft seit 2016-09-01

70/11 Sonstiges Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt nur, wie viel Lehrer und Pruefer fuer ihre Pruefungstaetigkeit an Schulen bezahlt bekommen. Es schraenkt keine Freiheit von Buergern oder Unternehmen ein, sondern ist reine interne Bezahlungsregelung des Staates fuer seine eigenen Pruefungen. Hier besteht kein Freiheitsproblem.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den Bundesbediensteten und Landeslehrern, die als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig sind, gebühren hiefür die in der Anlage genannten Entschädigungen, sofern andere Bundesvorschriften nicht Abweichendes bestimmen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 gelten auch für Personen, die nicht Bundesbedienstete oder Landeslehrer sind, sofern sie eine der in der Anlage genannten Tätigkeiten an öffentlichen Schulen des Bundes oder in Prüfungskommissionen des Bundes ausüben und für diese Prüfungen keine Prüfungsgebühren eingehoben werden.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Die in den Anlagen I, Ia, II und III angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen. 10.01.2023 10009421 NOR40250474

KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz