Deregulierung, aber richtig

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Einstufungsprüfung an Berufsschulen

· V · BGBl. Nr. 478/1976 · in Kraft seit 1976-09-08

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt nur, wie eine Einstufungsprüfung abläuft, wenn jemand in eine höhere als die erste Stufe einer Berufsschule aufgenommen werden will. Sie schafft keine neue Pflicht und keine Marktschranke, sondern macht einen bestehenden Quereinstieg überhaupt erst möglich und nachvollziehbar. Das ist eine schlanke, ermöglichende Verfahrensregel ohne nennenswerte Freiheitskosten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen an Berufsschulen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe bei

§ 2 — Zweck der Einstufungsprüfung ↗ RIS

Zweck der Einstufungsprüfung § 2. Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.

§ 10 — Wiederholung der Einstufungsprüfung ↗ RIS

Wiederholung der Einstufungsprüfung § 10. (1) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder von Teilprüfungen über Prüfungsgebiete ist zulässig. (2) Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen über ein Prüfungsgebiet ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten (an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Wochen), gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung über ein Prüfungsgebiet, festzusetzen. (3) Die Wiederholung der Einstufungsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 bis 5 und die §§ 5 bis 9 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen über Prüfungsgebiete sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung oder einer Teilprüfung über ein Prüfungsgebiet sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen. (4) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung oder die Wiederholung der Einstufungsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt, die P

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz