Einstufungsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule und die Aufnahmsprüfung als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart
· V · BGBl. Nr. 347/1976 · in Kraft seit 1976-07-14
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur, wie Einstufungs- und Aufnahmsprüfungen an Schulen ablaufen: Zeitpunkt, Umfang, Dauer und Beurteilung. Sie schränkt keine Freiheit von Bürgern oder Unternehmen ein, sondern organisiert das öffentliche Schulwesen und sorgt für ein faires, einheitliches Prüfungsverfahren. Es gibt keinen Grund zur Abschaffung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS
1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt – soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist – für Einstufungsprüfungen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule gemäß § 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, und für Aufnahmsprüfungen als Voraussetzung für den Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gemäß §§ 29 bis 31 des Schulunterrichtsgesetzes. (2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Einstufungsprüfungen an Berufsschulen gemäß § 3 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes und Aufnahmsprüfungen in die erste Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule. 19.07.2023 10009419 NOR40140175
§ 2 — Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung ↗ RIS
Zweck der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung § 2. (1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. (2) Die Aufnahmsprüfung dient der Feststellung, ob der Übertrittsbewerber die Eignung für die angestrebte Schulart oder Form oder Fachrichtung oder den Schwerpunktbereich einer Schulart aufweist. 19.07.2023 10009419 NOR40140176
§ 13 — Beurteilung der Leistungen bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung ↗ RIS
Beurteilung der Leistungen bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung § 13. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Einstufungsprüfung bzw. bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen ist die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 9 sowie der §§ 12 bis 17 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung. (2) Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festzusetzen. Die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn keine der Einzelbeurteilungen (Abs. 1) mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Die Einstufungsprüfung bzw. die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. (3) Nach bestandener Einstufungsprüfung oder Aufnahmsprüfung, deren Wiederholung oder deren Entfall auf Grund von Feststellungen gemäß § 4 Abs. 7 bzw. gemäß § 7 Abs. 7 ist der Prüfung
§ 14 — Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung ↗ RIS
Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung § 14. (1) Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung oder von Teilprüfungen ist zulässig. (2) Der Wiederholungsprüfungstermin oder der Termin der Wiederholung von einzelnen Teilprüfungen ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers bzw. des Übertrittsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung, festzusetzen. (3) Die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. § 4 Abs. 1 bis 6, § 5, § 7 Abs. 1 bis 6 und die §§ 8 bis 13 sind anzuwenden. Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung und der Aufnahmsprüfung oder einer Teilprüfung dieser Prüfungen sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend“ nicht zu berücksichtigen. (4) Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung oder die Aufnahmsprüfung oder die Wiederholung der Einstufungsprüfung oder der Aufnahmsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz