Deregulierung, aber richtig

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Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

· BG · BGBl. Nr. 320/1975 · in Kraft seit 1975-06-13

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
40%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz setzt verfassungsrechtliche Grundsätze für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen (Landesgesetzgebung). Ein sachlicher Bildungsrahmen. Bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ↗ RIS

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule § 1. Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe, 13.09.2023 10009406 NOR12119819 N7197531232L

Art. 1 § 2 — Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ↗ RIS

Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule § 2. (1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen. (2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß. 13.09.2023 10009406 NOR12119820 N7197531233L

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 13 §§ im Datensatz