Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz
· BG · BGBl. Nr. 318/1975 · in Kraft seit 1975-09-01
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt vor allem staatliche Subventionen (Lehrerposten und Geldzuschuesse) fuer private land- und forstwirtschaftliche Schulen. Der ermoeglichende Teil, dass solche Privatschulen ueberhaupt bestehen duerfen, ist freiheitsfreundlich und gehoert behalten. Die dauerhaften Subventionsregime sind dagegen eine politische Ausgabenentscheidung und sollten kritisch geprueft und gestrafft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II Subventionierung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen A. Subventionierung von konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen Geltungsbereich § 3. (1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1 fallen, Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. (2) Unter konfessionellen Schulen sind die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.
§ 4 — Ausmaß der Subventionen ↗ RIS
Ausmaß der Subventionen § 4. (1) Als Subventionen sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen (§ 3) jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht. (2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Antrag der gemäß § 3 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen festzustellen. (3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst z
§ 5 — Art der Subventionierung ↗ RIS
Art der Subventionierung § 5. (1) Die Subventionen zum Personalaufwand sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes durch Zuweisung von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern oder land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern durch das Land als lebende Subvention zu gewähren. Die Kosten dieser Subventionen sind vom Bund zu tragen. (2) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1 nicht möglich, so hat der Bund für den unterrichtenden Lehrer eine Vergütung in der Höhe der Entlohnung zu leisten, die diesem Lehrer zustehen würde, wenn er Landesvertragslehrer wäre. Erfüllt dieser Lehrer die Anstellungserfordernisse nicht, so ist die Vergütung in der Höhe der Entlohnung festzusetzen, die in gleichartigen Fällen in der Regel Landesvertragslehrern gegeben wird. Der Bund hat auch die für einen solchen Lehrer für den Dienstgeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfallenden Leistungen bis zu der der Vergütung entsprechenden Höhe zu ersetzen. Durch die Zahlung der Vergütung wird ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet. (3) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist an den unterrichtenden Lehrer auszuzahlen. Sofern der Lehrer jedoch Angehöriger eines Ordens oder einer Kongre
§ 7 ↗ RIS
B. Subventionierung sonstiger privater land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen Voraussetzungen § 7. (1) Für private land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen und land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, soweit sie nicht unter § 1 und 3 fallen, kann der Bund als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn (2) Die Subventionierung kann bestehen
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz