Deregulierung, aber richtig

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Land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte – Wirkungsbereich

· BG · BGBl. Nr. 317/1975 · in Kraft seit 1975-06-13

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesgesetz zwingt die Länder, bei jedem Amt der Landesregierung einen anzuhörenden Beirat für land- und forstwirtschaftliche Schulen einzurichten. Es schafft also eine reine Anhörungs-Bürokratie ohne eigenen Mehrwert für den Bürger und schreibt den Ländern eine Pflichtgremien-Struktur vor. Solche Grundsatzgesetze für Pflichtbeiräte sind entbehrlich; die Länder können das selbst regeln oder bleiben lassen.

Kategorien

Reine BürokratieEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 ↗ RIS

§ 1. Durch Landesgesetz ist nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze bei jedem Amt der Landesregierung für die in die Vollziehungszuständigkeit des Landes fallenden Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens ein Beirat einzurichten.

Art. 1 § 2 ↗ RIS

§ 2. Der Beirat ist in den durch Landesgesetz zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung des Landes auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens zu hören.

Art. 1 § 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Für die Zusammensetzung des Beirates gelten folgende Grundsätze: (2) Besteht in einem Land keine gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, so hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entsendung von Vertretern der Dienstnehmer berechtigt ist.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz