Land- und forstwirtschaftliche Schulbeiräte – Wirkungsbereich
· BG · BGBl. Nr. 317/1975 · in Kraft seit 1975-06-13
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesgesetz zwingt die Länder, bei jedem Amt der Landesregierung einen anzuhörenden Beirat für land- und forstwirtschaftliche Schulen einzurichten. Es schafft also eine reine Anhörungs-Bürokratie ohne eigenen Mehrwert für den Bürger und schreibt den Ländern eine Pflichtgremien-Struktur vor. Solche Grundsatzgesetze für Pflichtbeiräte sind entbehrlich; die Länder können das selbst regeln oder bleiben lassen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 ↗ RIS
§ 1. Durch Landesgesetz ist nach Maßgabe der in diesem Bundesgesetz festgelegten Grundsätze bei jedem Amt der Landesregierung für die in die Vollziehungszuständigkeit des Landes fallenden Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens ein Beirat einzurichten.
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. Der Beirat ist in den durch Landesgesetz zu bestimmenden Angelegenheiten der Vollziehung des Landes auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schul- und Erziehungswesens zu hören.
Art. 1 § 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Für die Zusammensetzung des Beirates gelten folgende Grundsätze: (2) Besteht in einem Land keine gesetzliche berufliche Vertretung der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, so hat die Landesgesetzgebung zu bestimmen, wer zur Entsendung von Vertretern der Dienstnehmer berechtigt ist.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz