Aufnahms- und Eignungsprüfungen
· V · BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985 · in Kraft seit 1985-05-24
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Aufnahms- und Eignungspruefungen an oeffentlichen Schulen ablaufen, etwa fuer musische oder paedagogische Ausbildungen. Das betrifft die innere Organisation staatlicher Schulen und stellt einheitliche, faire Pruefungen sicher. Sie schraenkt keine allgemeine Buergerfreiheit ein, sondern ordnet ein staatliches Bildungsangebot.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. ABSCHNITT ↗ RIS
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen. 12.01.2024 10009399 NOR40259435
§ 2 — Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung ↗ RIS
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung § 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen. Aufnahmsprüfung 12.01.2024 10009399 NOR40259436
§ 5 — Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen ↗ RIS
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen § 5. (1) Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist. Die Arbeitszeit ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen. (2) Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß § 9 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, festgelegt. (3) Die in Abs. 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung. (4) Die in Abs. 1 genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß § 63b des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllt. 12.01.2024 10009399 NOR40259438
§ 16 — Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung ↗ RIS
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung § 16. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen: (2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen. 15.06.2020 10009399 NOR40223814
KI-Analyse · 2026-06-12 · 58 §§ im Datensatz