Deregulierung, aber richtig

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Zusatzprotokoll zum Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

· Vertrag – Rumänien · BGBl. Nr. 247/1975 · in Kraft seit 1975-02-18

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Zusatzprotokoll von 1974/75 wurde mit der 'Sozialistischen Republik Rumänien' abgeschlossen, die 1989 aufgehört hat zu existieren. Rumänien ist heute EU-Mitglied; kulturelle Zusammenarbeit erfolgt über EU-Rahmen und moderne bilaterale Abkommen. Ein Protokoll mit einem nicht mehr existenten Staat ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die für die einzelnen Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. (2) Im einzelnen werden die finanziellen Bedingungen für Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien geregelt. 28.02.2019 10009394 NOR12119884 N7197533367L

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Dieses Zusatzprotokoll gilt für die Dauer der Gültigkeit des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien, sobald sich die beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die nach ihren Rechtsvorschriften erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, und verliert seine Gültigkeit mit diesem Abkommen. Geschehen zu Bukarest am 19. Jänner 1974 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. 28.02.2019 10009394 NOR12119885 N7197533368L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz