Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen Österreich und Italien
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 491/1974 · in Kraft seit 1974-08-09
79/01 Schulen, Universitäten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Notenwechsel regelt die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade mit Italien. Die Anerkennung zwischen EU-Mitgliedstaaten ist heute unionsrechtlich geregelt; der bilaterale Mechanismus ist überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ITALIENISCHE BOTSCHAFT Wien, am 24. Juli 1972 Exzellenz! Mit Bezug auf die Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956, die in Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade behandeln, beehre ich mich im Auftrage meiner Regierung folgendes vorzuschlagen: Die italienisch-österreichische Expertenkommission hat einvernehmlich festgestellt, daß künftighin die gegenseitige Anerkennung von in Italien oder in Österreich erworbenen akademischen Graden ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft ihrer Inhaber durchgeführt werden soll. Zum Zwecke der Anerkennung haben Personen mit in Österreich erworbenen akademischen Graden die erforderlichen Unterlagen den zuständigen italienischen Behörden im Wege des Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten (Direzione Generale per la Cooperazione Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen mit in Italien erworbenen akademischen Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulege
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz