Leistungsbeurteilungsverordnung
· V · BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1984 · in Kraft seit 1984-06-07
70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie an öffentlichen Schulen Leistungen geprüft und benotet werden. Sie ist Teil des Betriebs der staatlichen Schulen und schafft klare, faire und nachvollziehbare Regeln für Schüler und Eltern. Sie schränkt keine privaten Freiheiten ein, sondern macht staatliches Handeln berechenbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 11 — 3. ABSCHNITT ↗ RIS
3. ABSCHNITT LEISTUNGSBEURTEILUNG Grundsätze der Leistungsbeurteilung § 11. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. (2) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben. (3) Bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ist dem Schüler die Beurteilung spätestens bei der Rückgabe der Arbeit, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b ist dem Schüler die Beurteilung spätestens am Ende der Unterrichtsstunde, in der diese Leistungsfeststellung stattfindet, bei Leistungsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d ist dem Schüler die Beurteilung am nächsten Unterrichtstag, an dem der betreffende Unterrichtsgegenstand wieder unterrichtet wird, bekanntzugeben. Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorz
§ 14 — Beurteilungsstufen (Noten) ↗ RIS
Beurteilungsstufen (Noten) § 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). (2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. (3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. (4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz