Deregulierung, aber richtig

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Bundessportakademiengesetz

· BG · BGBl. Nr. 140/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016 · in Kraft seit 2016-09-01

70/02 Schulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
45%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz regelt Organisation und Führung der Bundessportakademien (Ausbildung von Sportlehrern und Bewegungserziehern). Es betrifft die Schulorganisation und schränkt keine Freiheit ein. Bleibt; denkbar wäre höchstens eine Eingliederung ins allgemeine Schulorganisationsrecht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Führung von Schulen, die die Aufgabe haben, junge Menschen zu gesunden, tüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Bewegungserziehern und Sportlehrern heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben ihres Berufes zu erfüllen und bestrebt sind, an ihrer Fortbildung weiterzuarbeiten.

§ 2 — Aufbau der Schulen ↗ RIS

Aufbau der Schulen § 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962. (2) Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Lehrplanstufe an.

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 17 §§ im Datensatz